BASA

192 A. Hufnagel vorausgehen bzw sich gerade ·in dieser Erkenntnis als einer ersten Erkenntnis im sittlich-rechtlichen Bereich aktualisieren. Was «die Natur.. . lehrt » würde dann auch durch die 'Natur' wohl unmittelbar erkannt werden. Für dieses naturgegebene Unterscheiden-Konnen zwischen gut und bos konnte sich Anselm auf Basilius berufen. Dieser schreibt: Quoniam quidem habemus in nabis ipsis naturale quoddam animi iudicium, per quod mala segregamus a bonis. Quae virtus animi habens insita et inserta semina iudicanti 13 . Bei Basilius konnte er ferner lesen, dass das sittliche Naturgesetz die Summe der ohne weiteres und allen einleuchtenden Grundnormen sei 14 • Nicht weniger konnte sich Anselm auf Augustin stützen, für den die Normen des natürlichen Sittengesetzes ebenfalls von selbst einleuchtende sind 15 , auf Boethius und den Damaszener, für welche dieses erste Wissen um das Gute der (menschlichen) Natur mitgegeben, eingepragt ist 16 • Diese wenigen Hinweise dürften genügen zu zeigen, dass sich Anselm hier ganz auf dem Boden der Patristik bewegt ; dies gilt offensichtlich nicht bloss hinsichtlich der sachlichen übereinstimmung über die Erkenntnis des grundlegenden sittlich-rechtlichen Gesetzes, sondern auch bezüglich des Terminus discernere, den Anselm wohl von Augustin übernommen hat 17 . III INHALT DES NATURRECHTS Das aus Cur Deus homo oben angeführte Wort gibt im Sinne der Tradition zunachst klar an, was oberster Grundsatz des von Natur Rechten oder Richtigen ist. Dieses Wort ist aber in zweifacher Weise noch für Anselm bezeichnend: es steht einmal in einem 13 PG 31, 1772 B bei A LBERTI MAGNI Opera omnia, Ed. Colon. t . 28, p . 263, app. 2, 19. 14 bei SCHILLING, O ., Naturrecht und Staal a . a . O . S . 95. 15 vgl. ebd. S. 200 u.a. 16 vgl. ALBERTI MAGNI Opera omnia, Ed. Colon. t . 28, p . 263 App. Il, 80, 82. 17 De Trin. 1. 8, c. 6.

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