BASA
266 W. Friihlich der weltliche Herrscher sowohl ein bischofliches wie ein konigliches Amt in der ecclesia: et war rex sacerdotalis und caput ecclesiae. Zwischen dem rex sacerdotalis der Salier jedoch und dem sacerdos regalis der Verfechter der gregorianischen Reform war kein Raum für eine Verstandigung. Nach einem nahezu 50-jahrigem, oft mit Erbitterung geführtem Kampf war nur eine Losung des Konflikts moglich. Sie bedeutete auf der einen Seite die vollkommene Saku– larisierung des koniglichen bzw. kaiserlichen Amtes, die vollstandige Entkleidung des rex von allen geistlichen Qualitaten jeglicher Art sowie die nicht wiedergutzumachende Schwachung seiner Regierungs– macht. Die Kirche auf der anderen Seite gewann wohl ein betrachtliches Ma~ an Freiheit von laikaler Kontrolle. Dieser Umstand verleitete sie jedoch, sich in zunehmendem Ma~e um die temporalia zu kümmern; was dazu führte, da~ das Papsttum des Hochmittelalters der Konkurrent der Konige und Fürsten um Macht und Reichtum wurde. Aufgrund dieser ersten Weltrevolution im Abendland war die Kirche zu einem gro~en Machtstaat geworden, der durch das Papsttum regiert wurde. III lm Mittelabschnitt dieses Streites zwischen rex und sacerdos wurden sowohl Anselm wie auch Walram vom rex zum Bischof erhoben. Beide standen bereits im vorgerückten Alter. 8 Wahrschein– lich im Jahre 1091 ist Walram von Kaiser Heinrich IV. zum Bischof von Naumburg bestellt worden. 9 Aus diesem Grunde wurde er von Bischof Harrand von Halberstadt heftig angegriffen. Dieser 8 Bischof Harrand von Halberstadt tadelt ihn: 'tu puer adulescens iuvenis frequentans, nondum corde senex.' UK Nr. 101, S. 86. • Bischof Günther von Naumburg war am 1. April 1090 gestorben. Nach seinem Tod, so berichtet das 'Chronicon Gozecense', MG SS X, S. 149, wahlte der ganze Kletus des Hochstifts Naumburg einmütig den Abt Friedrich von St. Georg zum Nachfolger. Zut Erlangung der Investitur reiste der 'electus Nuenburgensis' im Spatherbst des namlichen Jahres zu Kaiser Heinrich IV., der in Verona weilte. Dieser war au~erst ungehalten über die ohne konigliche Erlaubnis erfolgte und damit ungültige Wahl. Die Person des 'electus Nuenburgensis' achtend bestimmte er diesen, nach Eingang der Nachricht vom Tode Abt Hartwigs von Hersfeld, am 26. Dezember 1090 zu dessen Nachfolger. Somit war das vakante Bistum Naumburg im Frühjahr 1091 wieder in der uneingeschrankten Verfügung Kaiser Heinrichs IV. Zum Zeitpunkt der Erhebuhg Walrams auch die 'Annales Pegavienses', MG SS XVI, S. 244.
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